Unter dem Begriff „eigene Vorsorge“ versteht man die Regelung der eigenen Belange für den Fall, dass man urteilsunfähig wird. Seit Eintreten des neuen Erwachsenenschutzrechts im Jahre 2013 können die Betroffenen durch eigene Vorsorge die Anordnung einer Beistandschaft bei Eintritt einer Urteilsunfähigkeit überflüssig machen. Die Erwachsenenschutzbehörde (im Kanton Freiburg das Friedensgericht) trägt dennoch die Verantwortung dafür, dass ein genügender Schutz der betroffenen Person sicher gestellt ist.

Die eigene Vorsorge muss frühzeitig sichergestellt werden, d.h. solange jemand noch urteilsfähig ist. Unter eigene Vorsorge im engeren Sinn versteht man die Errichtung eines Vorsorgeauftrags und einer Patientenverfügung. Im weiteren Sinn versteht man darunter auch die Regelungen für den Todesfall (Testament, Bestattungsanweisungen etc.).

In diesem Merkblatt werden die Möglichkeiten dargestellt, wie man erreichen kann, dass eine andere Person Anordnungen für einen selber nach dem eigenen Willen treffen kann. Es sind dies: Vollmacht, Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung.

Die aktuelle Version des Merkblatts finden Sie hier: Merkblatt eigene Vorsorge