Informationen an die HundehalterInnen
1. Beanstandungen
Die Oberämter, die Gemeinden und die Kantonspolizei sind regelmässig mit Klagen betreffend streunende Hunde, Verunreinigung des öffentlichen und privaten Raumes sowie Belästigung durch störendes Gebell konfrontiert. Wir verweisen diesbezüglich auf
-das Kant. Gesetz über die Hundehaltung (HHG) und das Kant. Reglement über die Hundehaltung (HHR): siehe: http://www.fr.ch/saav/de/pub/affaires_veterinaires/hundewesen.htm;
-das Kant. Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB), Art. 12.
Insbesondere wird auf Art. 49 HHR hingewiesen: vom 1. April bis am 15. Juli müssen Hund eim Wald an der Leine geführt werden.

2.  Massnahmen
Um solche Unannehmlichkeiten zu unterbinden, möchten wir Sie auf einige Grundsatzfragen hinweisen, welche im Einführungsgesetz vom 6. Oktober zum Strafgesetzbuch (EGStGB), sowie im Gesetz vom 2. November 2006 über die Hundehaltung (HHG) enthalten sind:
Art. 12 EGStGB
Mit Busse wird bestraft:
b) wer nicht die geeigneten Massnahmen trifft, um die Anwohner vor Belästigung durch Schreie von in seiner Obhut stehenden Tieren zu schützen (Strafklage ist zu richten an: Staatsanwaltschaft, Postfach 1638, 1701 Freiburg).
Art. 22 HHG
2    Die Gemeinde kann ein Reglement erlassen, das den Gemeinderat ermächtigt, gegenüber der Halterin oder dem Halter eines streunenden Hundes gemäss Artikel 84 und 86 des Gesetzes vom 25. September 1980 über die Gemeinden strafrechtliche Massnahmen zu ergreifen.
Art. 24 HHG
1    Erfährt eine Gemeinde von einem Hund mit aggressivem Verhalten, so ergreift sie gegen die in ihrer Gemeinde wohnhafte ordentliche Halterin oder ordentlichen Halter die erforderlichen vorbeugenden Massnahmen.
2 d) Sie kann namentlich dem Veterinäramt unverzüglich Meldung erstatten, wenn das Verhalten des Hundes befürchten lässt, dass Menschen gefährdet sind.

Das Veterinäramt wird anschliessend eine Untersuchung durchführen oder den Fall einem Gutachten unterziehen und den Umständen entsprechend angemessene Massnahmen vornehmen.

3. Sauberkeit im öffentlichen Raum (Art. 37 HHG / Art. 47 HHR)
Halterinnen und Halter, welche die Verantwortung über einen Hund haben, sind gehalten, dass dieser den öffentlichen Raum und den Privatbereich Dritter nicht verschmutzt. Gegebenenfalls muss der Ort gesäubert werden. Die Gemeinden achten darauf, dass Exkremente an dafür bestimmte Orte entsorgt werden. Zur Gewährleistung der Sauberkeit im öffentlichen Raum können die Gemeinden ein Reglement erlassen, in welchem sie den Gemeinderat insbesondere ermächtigen, gegenüber Hundehalterinnen und -haltern strafrechtliche Massnahmen zu ergreifen.

4. Streunende Hunde / gefundene Hunde / nicht an Leine gehaltene Hunde (Art. 14, 21, 22 HHG / Art. 49 HHR)
Als „streunend“ gelten Hunde, die sich langfristig der Kontrolle ihrer Halterin oder ihres Halters entziehen.
Erfährt die Gemeinde von einem streunenden Hund auf ihrem Gebiet, so versucht sie, dessen Halterin oder Halter zu ermitteln. Gelingt ihr dies nicht, so meldet sie den streunenden Hund dem Veterinäramt (Tel. 026 305 80 60).
Wer einen verlorenen Hund findet, muss die Halterin oder den Halter oder wenn nötig das Veterinäramt benachrichtigen. Das Veterinäramt sucht nach der Hundehalterin oder dem Hundehalter.
Das Veterinäramt kann die Unterbringung im Tierheim anordnen; stellt das Einfangen oder die Platzierung im Tierheim eine ernsthafte Gefahr für die betroffenen Personen dar oder erweist sich dies als unmöglich, so kann es die Tötung des Hundes anordnen.
Die Hundehalterin oder der Hundehalter trägt die Kosten für das Eingreifen des Veterinäramts oder der öffentlichen Gewalt, das Einfangen und die Platzierung im Tierheim.
Vom 1. April bis am 15. Juli müssen Hunde im Wald an der Leine geführt werden.

5. Hundehaltungsbewilligung (Art. 19 HHG / Art. 8 HHR)

Die Haltung eines Hundes ist einer jährlichen kantonalen Steuer von CHF 100.00 sowie einer
Verwaltungsgebühr von CHF 5.00 unterstellt. Sofern das Gemeindereglement eine Hundesteuer vorsieht, wird diese zusätzlich und zugleich mit der kantonalen Hundesteuer in Rechnung gestellt. Der Betrag ist innerhalb von 30 Tagen an den Finanzdienst des Kantons Freiburg zu entrichten.
Für die Haltung von Hunden, die im Verlaufe des Jahres geboren oder erworben wurden, wird die ganze Jahressteuer erhoben.
Jede Hinterziehung der Hundesteuer wird von der Kantons- oder Gemeindebehörde dem Oberamt angezeigt, das über den begangenen Verstoss entscheidet.
Ab dem Jahr 2022 wird die plastifizierte Steuernachweiskarte durch einen QR-Code ersetzt. Der QRCode kann mit einem Mobiltelefon (Kamera oder QR-Code-Lese-App) gelesen werden. Die darin enthaltenen Informationen beziehen sich auf den Namen des Hundes, die Chipnummer und die Adresse der Tierhalterin oder Tierhalters.
Die Tierhalterin oder Tierhalter wird also keine Steuernachweiskarte mehr brauchen, wie es bisher der Fall gewesen ist, da im QR-Code alle sachdienlichen Informationen enthalten sind.

6. Hundehalteverbot (Art. 20 HHG)

1 Das Züchten, Halten und Abgeben, das Weitergeben und das Verbringen von Hunden in das Kantonsgebiet sowie der Handel mit Hunden der folgenden Gruppen ist verboten:

a) Hunde des Typs Pitbull;

b) Hunde aus der Kreuzung mit Hunden des Typs Pitbull;

7. Obligatorische Kennzeichnung (Art. 16 Abs. 1 HHG / Art. 6 Abs. 1 HHR)

Jeder Hund muss mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden. Dies muss spätestens 3 Monate nach seiner Geburt geschehen, auf jeden Fall aber bevor er von der Halterin oder vom Halter, bei der oder dem er geboren wurde, weggegeben wird.

Die Hunde werden in der Datenbank AMICUS eingetragen. Die HundehalterInnen sind verpflichtet, jegliche Mutationen (z. B. Neuerwerb, Verkauf, Adressänderung, Tod) innert 2 Wochen wie folgt zu melden:

Datenbank AMICUS:

Änderungen der Personendaten und der Adresse, Abgabe (z. B. Verkauf oder Schenkung), Übernahme (z. B. Kauf oder Geschenk), Ausfuhr und Tod Ihres Hundes unter www.amicus.ch - siehe unten Rubrik „lieber Hundehalter“ - oder per Telefon 0848 777 100.

Bei Meldungen per Telefon oder am Schalter werden folgende Angaben benötigt: Name, Vorname, Adresse oder Personen-ID-Nummer der HundehalterInnen und falls vorhanden die Mikrochip-Nummer des Hundes.

Die HundehalterInnen können E-Mailadresse, Telefonnummer, Sprache usw. selbst verwalten.

Weitere Angaben finden Sie auf www.amicus.ch .

Wohnsitzgemeinde:

Erstmalige Hundebesitzer und sämtliche Änderungen der Personendaten und der Adresse.

Oberamt des Sensebezirks (Tel. 026 305 74 34 / E-Mail: oberamt.sense@fr.ch):

Korrekturen der Steuerrechnung

8. Steuern (Art. 45 ff, Art. 50 HHG / Art. 52 ff, 60, 62 HHR)

Die Haltung eines Hundes ist einer jährlichen kantonalen Steuer von CHF 100.00 sowie einer Verwaltungsgebühr von CHF 5.00 unterstellt. Sofern das Gemeindereglement eine Hundesteuer vorsieht, wird diese zusätzlich und zugleich mit der kantonalen Hundesteuer in Rechnung gestellt. Der Betrag ist innerhalb von 30 Tagen an den Finanzdienst des Kantons Freiburg zu entrichten. Gleichzeitig mit der Rechnung wird den HundehalterInnen ein Steuernachweis zugestellt.

Für die Haltung von Hunden, die im Verlaufe des Jahres geboren oder erworben wurden, wird die ganze Jahressteuer erhoben.

Jede Hinterziehung der Hundesteuer wird von der Kantons- oder Gemeindebehörde dem Oberamt angezeigt, das über den begangenen Verstoss entscheidet.

9. Steuerbefreiung (Art. 55, 56 und 58 HHR)

Hilfshunde können von der Steuer befreit werden. Wir verweisen diesbezüglich auf Art. 55, 56 und 58 des Kantonalen Reglements über die Hundehaltung (HHR).

10. Haftpflichtversicherung (Art. 39 ff HHG / Art. 50 ff HHR)

Die ordentliche Halterin oder der ordentliche Halter des Hundes muss eine Haftpflichtversicherung haben, die eine Mindestdeckung von 1 Million Franken pro Ereignis für Personen- und Sachschäden vorsieht.

11. Auskünfte

Für weitere sachdienliche Auskünfte bitten wir Sie, die Internet-Seite des Kantonalen Veterinäramtes zu konsultieren: Adresse http://www.fr.ch/saav/de/pub/affaires_veterinaires/hundewesen.htm oder sich direkt mit der Abteilung für Hunde in Verbindung zu setzen (Tel. 026 305 80 60).

Weitere Links:
Schweizer Tierschutz: http://www.tierschutz.com/
Hundedatenbank Amicus: http://www.amicus.ch

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