Es können keine telefonischen oder schriftlichen Steuerauskünfte erteilt werden. Gemäss Verordnung des Staatsrates vom 18. Juni 2002 gelten folgende Bedingungen für die Einsichtnahme:

Jedes Jahr von Anfang September bis Ende Oktober können Personen, die im Kanton Freiburg einkommens- und vermögenssteuerpflichtig sind, die Steuerregister der natürlichen Personen des zwei Jahre zurückliegenden Steuerjahres einsehen. Dabei werden das steuerbare Einkommen und Vermögen, sowie der Steuerbetrag Einkommen und Vermögen bekannt gegeben. Im Verlauf des Monats November kann jede steuerpflichtige Person von den Namen, Vornamen und Adressen der Personen, die ihr persönliches Steuerkapitel eingesehen haben, Kenntnis nehmen.

Kosten pro Einsichtnahme: Fr. 8.-

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